Friedhofsordnung Tierfriedhof Adendorf "Tierfrieden"



Abschnitt I : Allgemeine Vorschriften

Der Tierfriedhof "Tierfrieden" in Adendorf soll für unsere langjährigen Begleiter eine würdige Ruhestätte sein. Er bietet die Möglichkeit, den treuen Weggefährten auf seinem letzten Weg zu begleiten. Gleichzeitig dient er als Ort der Besinnung, der Begegnung und der Bewältigung des Schmerzes und der Trauer.

§ 1 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für die Fläche des Tierfriedhofes "Tierfrieden" am Papageienweg.
(2) Der Tierfriedhof ist eine Einrichtung des Betreibers Michael Burell du Vernay.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Tierfriedhof dient der ordnungsgemäßen Bestattung verstorbener Haustiere. Haustiere im Sinne dieser Ordnung sind Hunde, Katzen, Kaninchen und in Tierhandlungen erwerbbare Kleintiere und Vögel.

Abschnitt II : Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1)Das Betreten des Tierfriedhofes ist nur während der am Eingang bekanntgegebenen Öffnungszeiten gestattet.
(2) Der Betreiber kann das Betreten des Tierfriedhofes oder einzelner Tierfriedhofsabschnitte aus besonderem Anlass untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Tierfriedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Tierfriedhof der Bedeutung und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 8 Jahren ist der Aufenthalt auf dem Tierfriedhof nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Die Anordnungen der vom Betreiber bevollmächtigen Personen (Friedhofspersonal) sind zu befolgen.
(4) Auf dem Tierfriedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, genehmigte Fahrzeuge der Steinmetzbetriebe,
b) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
c) Abfälle jeglicher Art und überschüssige Erdmassen außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern,
d) mitgebrachte Tiere frei herumlaufen zu lassen
e) den Bestattungsbetrieb oder die Besucher zu gefährden, zu stören oder zu belästigen,
f) Druckschriften zu verteilen,
g) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.


Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Tierfriedhofs zu vereinbaren sind.

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Tierfriedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeit auf dem Tierfriedhof ist nur im Zusammenhang mit dem Zweck des Tierfriedhofs zulässig. Sie bedarf der Genehmigung durch den Betreiber. Dieser kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. Gewerbliche Arbeiten sind beim Betreiber rechtzeitig anzumelden. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, wie Bildhauer, Steinmetze, Gärtner u.a., die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(3) Die Gewerbetreibenden dürfen nur die befestigten Tierfriedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen und nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit befahren.
(4) Gewerbetreibenden kann der Betreiber bei Verstößen gegen die Tierfriedhofsordnung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen.

Abschnitt III : Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

Der Betreiber setzt den Zeitpunkt und den Ablauf der Bestattungshandlung unter Berücksichtigung der Wünsche der Tierhalter fest.

§ 7 Anlegen der Gräber

(1) Der Betreiber lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Umbettungen zu einem anderen Tierfriedhof oder auf ein Privatgrundstück bedarf der Genehmigung des Betreibers. Sie erfolgt zu Kosten des Antragstellers.

Größe A: 0,50 m x 0,60 m
Größe B: 0,50 m x 1,00 m
Größe C: 0,80 m x 1,30 m
Größe D: 1,00 m x 1,50 m

Sondergrößen


§ 8 Ruhezeiten

Die Ruhezeit der Tierkörper beträgt 3, 5, 10 und 15 Jahre, bei Kleintieren 3 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen innerhalb des Tierfriedhofes werden nicht zugelassen.
(2) Umbettungen zu einem anderen Tierfriedhof oder auf ein Privatgrundstück bedarf der Genehmigung des Betreibers. Sie erfolgt zu Kosten des Antragstellers.

Abschnitt IV : Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Auf dem Tierfriedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Anonymgräber
b) Reihengräber
c) Wahlgräber
d) Urnengräber

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

§ 11 Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte werden durch den Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit dem Betreiber für die Dauer der Ruhezeit vergeben.
(2) Ein Anspruch auf die Einräumung eines Nutzungsrechtes besteht nicht.
(3) Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern können auf Wunsch verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt in Jahresabschnitten und ist maximal um zwei Ruhezeiten möglich.
(4) Ein Anonymgrab berechtigt zur einmaligen Beisetzung, ohne dass ein Nutzungsrecht erworben wird.
(5) Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Verlängerungsgebühren.

Abschnitt V : Grabmale und Grabgestaltung

§ 12 Allgemeines

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Die Errichtung von
- Grabmalen
- baulichen Anlagen auf oder an Grabstätten
- und die Anlage der Grabbegrenzungen
sowie deren Veränderung und Entfernung bedarf der Genehmigung des Betreibers.
(3) Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten durch den Inhaber des Nutzungsrechts an der Grabstelle oder seinem Beauftragten beim Betreiber zu stellen. Der Antrag muss eindeutige Aussagen zur Gestaltung des Grabmales in Bezug auf Größe, verwendetes Material und Form enthalten.
(4) Die Reihen- und Wahlgräber (§ 10 Abs. 1b und 1c) sind mit einer Begrenzung zu versehen.

§ 13 Grabmalgestaltung

(1) Grabmale und Grabausstattungen sollen aus wetterbeständigem Werkstoff bestehen.
(2) Firmenbezeichnungen sind nicht zugelassen.

§ 14 Grabmalgrößen

(1) Grabmale sind in der Größe dem Grab anzupassen. Die Höhe des Grabmales darf die Länge des Grabes nicht überschreiten. Maximale Höhe 1 Meter.

§ 15 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind entsprechend den Regeln des Handwerks zu fundamentieren, wobei die Besonderheiten des Standortes (wasserführende Schichten und Hanglage) bei der Fundamentierung zu berücksichtigen sind.

§ 16 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicheren Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.
(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen, deren Standsicherheit gefährdet erscheint oder die anderweitig eine Gefährdung darstellen, sind durch den für die Unterhaltung Zuständigen unverzüglich in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.
(3) Im Gefahrenfall kann der Betreiber Sicherungsmaßnahmen zulasten des Verantwortlichen treffen, ohne diesen vorher davon zu unterrichten ( z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen).
(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 17 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Betreibers von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann der Betreiber gegen Ersatz der Kosten die Grabmale oder sonstige Grabausstattungen entfernen.
(3) Entsprechen Grabmale oder bauliche Anlagen nicht der erteilten Genehmigung oder wurden sie ohne Genehmigung errichtet, so werden sie, nach Ablauf eines befristeten Zeitraumes zur Herstellung der Rechtmäßigkeit, zulasten des Verantwortlichen entfernt.

§ 18 Herrichten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und gepflegt werden.
(2) Nach dem Erwerb einer Grabstätte ist diese innerhalb von 4 Wochen zu bepflanzen und regelmäßig zu pflegen.
(3) Nach der Aufstellung eines Grabmales hat der Verantwortliche unverzüglich die Wiederherstellung der Grabstelle vorzunehmen.
(4) Auf der Grabstelle dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstellen oder freie Flächen des Tierfriedhofes beeinträchtigen. Die maximale Pflanzenhöhe sollte sich an der Größe der Grabstätte orientieren.
(5) Die Verwendung von Splitt, Kies oder ähnlichen Materialien ist mit dem Betreiber abzustimmen.

§ 19 Pflege der Grabstätten

(1) Die Pflege der Grabstätten obliegt dem Nutzungsberechtigten. Die Verpflichtung zur Pflege erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
(2) Verwelkte Blumen u. Ä. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(3) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Änderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Betreiber.

§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Betreibers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden. Die mit der Entziehung des Nutzungsrechtes anfallenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck kann der Betreiber nach Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Frist den Grabschmuck entfernen. Er ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

VII Schlussbestimmungen

§ 21 Kostenersatz

Für die anfallenden Kosten werden die im jeweils gültigen, gesonderten Kostenverzeichnis festgelegten Sätze verlangt.

§ 22 Haftung

(1) Dem Betreiber obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.
(2) Der Betreiber haftet nicht für Schäden durch Diebstahl, höhere Gewalt oder Einwirkung fremder Personen.

§ 23 Verstöße

(1) Mit Betreten des Tierfriedhofes werden die Bestimmungen dieser Ordnung in vollem Umfang anerkannt.
(2) Verstöße gegen diese Ordnung werden privatrechtlich verfolgt.
(3) Gegen die Bestimmungen dieser Ordnung verstößt, wer

a) den Tierfriedhof entgegen den Vorschriften des § 3 betritt,
b) sich auf dem Tierfriedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält (§ 4 Abs. 1) oder die Weisungen des Betreibers oder von ihm bevollmächtigter Personen nicht befolgt (§ 4 Abs. 3),
c) sich entgegen den Vorschriften des § 4 Abs. 4 ungebührlich verhält,
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Tierfriedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5, Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 5, Abs. 3 und 4 verstößt,
e) als Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§12, Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 1),
f) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 16, Abs. 1)
 
Stand: 02. Oktober 2014